Allgemeine
Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
I.
Vertragsschluss
1.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen
Verträge, Lieferungen
und Leistungen. Bedingungen des Abnehmers werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir diese nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
Haben wir ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben, und
ist dieses fristgemäß angenommen worden, so ist dieses maßgebend,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
II.
Preise
1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk,
einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.
Bei nicht von uns selbst hergestellten Gegenständen können
wir, wenn wir
nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise
nach den
Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Vorlieferanten
ermitteln.
3.
Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse
und normale, unbehinderte
Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch
jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs und/oder
Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der
Beschaffenheit des
Gutes beruhen, trägt der Käufer; dasselbe gilt für Fehlfrachten.
Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir
ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese
Erschwerung vereinbart sind.
III.
Zahlung und Verrechnung
1.
Mangels besonderer Vereinbarung ist bei Aufträgen ab 5.000,- €
die Zahlung
bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar: 1/3
Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3
sobald dem Abnehmer mitgeteilt ist, dass die Ware zum Versand bereit
ist, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Bei
Aufträgen unter 5.000,- € ist die Zahlung fällig
innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen nach erfolgter
Auslieferung netto Kasse.
2.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug des Abnehmers
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von
6 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn,
der Abnehmer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden,
die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind dann
auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und
die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder
die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware
auf Kosten des Abnehmers verlangen. Wir sind in den genanntenFällen
berechtigt, den Betrieb des Abnehmers zu betreten, die gelieferte Ware
wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf
die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich
zu verwenden. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen
des Abnehmers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht
wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern
diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV.
Lieferzeit
1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Gegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem
Abnehmer baldmöglichst mitteilen.
4.
Wird der Versand auf Wunsch des Abnehmers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk
mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages jeden Monat berechnet. Wir
sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des
Abnehmers voraus.
6.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die
Einhaltung von
Lieferterminen.
7.
Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach Ziffer IX dieser
Bedingungen.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das
gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im
Sinne von § 950, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware
gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Abnehmer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im
Sinne der Ziffer 1.
3.
Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung
gemäß den nachfolgenden Ziffern auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen – insbesondere zur Sicherungsübereignung und
Verpfändung der Vorbehaltsware – ist er nicht berechtigt. Von
Verpfändungen sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerungnur
in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5.
Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur
Abtretung der
Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an
Factoring-Banken
– ist der Abnehmer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das
nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
6.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt
um mehr als 10 Prozent, sind wir auf Verlangen des
Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VI.
Gefahrübergang und Abnahme
1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Abnehmer
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen haben.
2.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Abnehmer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Abnehmer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Abnehmers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen,
vom Abnehmer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.
Eine nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorgesehene förmliche
Abnahme des
Gegenstandes findet an einem von uns hierfür zu bestimmenden Tag
statt. Der Gegenstand gilt, ohne dass es einer ausdrücklichen Abnahme
bedarf, spätestens mit seiner Ingebrauchnahme als abgenommen, unbeschadet
der Rechte des Abnehmers aus Abschnitt VII.
VII.Haftung
für Mängel der Lieferung
Für
Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften
gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche
unbeschadet der Regelungen in Abschnitt IX wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile werden wir nach unserer Wahl ausbessern oder neu
liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb
von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern
sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne
unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12
Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt
sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die
uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2.
Das Recht des Abnehmers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6
Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3.
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Anwender oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst
sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn
wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Abnehmer das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des
Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner,
falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann,
die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften.
Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.
6.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die
Gewährleistungsfrist 3
Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist
für die Mängelhaftung
an dem Gegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.
Durch etwa seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß
ohne unsere
vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
8.
Weitere Ansprüche des Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind nach Maßgabe von IX/5 ausgeschlossen.
VIII.
Haftung für Nebenpflichten
Wenn
durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Abnehmer infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Abnehmers die Regelungen
der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX.
Rechte des Abnehmers auf Rücktritt
und sonstige Haftung
1.
Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe
gilt bei
unserem Unvermögen. Der Abnehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat;
ist dies nicht der Fall, so kann der Abnehmer die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2.
Falls wir in Verzug geraten (vgl. IV der Lieferbedingungen), kann der Besteller
nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht
abgesandt oder als versandbereit, bei Lieferung mit Montage nicht
zur Abnahme bereitgestellt ist. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so
hat der Abnehmer für den Zeitraum, für den die
Vertragsstrafe gezahlt wird,
kein Rücktrittsrecht.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder
durch Verschulden des
Abnehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.
Der Abnehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns
gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen
durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen.
Das
Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit der
Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch uns.
5.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den
vorstehenden Abschnitten
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche –
gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276
Abs. 2 BGB bleibt unberührt, ebenso unsere Haftung aus dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
X.
Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für
den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung
wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlichnicht
vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen
eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Abnehmer mitzuteilen, und zwar auch dann, wennzunächst
mit dem Abnehmer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort
für unsere Lieferungen und Leistungen ist Freudenstadt.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Freudenstadt. Wir
können den Abnehmer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
XII.
Salvatorische Klausel
Im
Falle der Unwirksamkeit dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Stand
01.2009